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Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

Inhalt Ausgabe Nr. 36/1995

Amtlicher TeilSeite
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
RdSchr. v. 3. 8. 95, Änderung der Manteltarifverträge durch die Änderungstarifverträge vom 12. Juni 1995; Durchführungshinweise746
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Erl. v. 11. 8. 95, Zweite Änderung des Erl. über die Neuordnung der Forschung im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten756
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Gemeins. RdSchr. v. 11. 9. 95, Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz an Angehörige des öffentlichen Dienstes757
Seite
Bundesministerium für Gesundheit
Bek. v. 20. 7. 95, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden759
Bek. v. 3. 8. 95, Änderung der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Hals- und Rachenbonbons mit Zusatz des Zuckeraustauschstoffes Isomalt und des Süßstoffes Aspartam759
Bek. v. 9. 8. 95, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines mineralhaltigen Erfrischungsgetränkes mit Zusatz des Farbstoffes Chinolingelb (E 104)759
Bek. v. 10. 8. 95, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Frischkäse, der mit Zusatz von Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) hergestellt wird759
Bek. v. 16. 8. 95, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 5 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Fruchtzubereitungen mit den Süßstoffen Aspartam und Acesulfam-K zur Herstellung von Diät-Fruchtjoghurts760
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