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Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

Inhalt Ausgabe Nr. 07/2019

Amtlicher TeilSeite
Bundesministerium des Innern
BW. Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten
Erl. v. 19.12.18, Standardleistungsbuch für das Bauwesen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) – STLB-Bau und STLB-BauZ110
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bek. v. 7.2.19, Baukostenindex gemäß § 85 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und gemäß den Bestimmungen zu den Kontenrahmen der Sozialversicherungsträger112
Bundesversicherungsamt
Bek. v. 27.11.18, Vierter Nachtrag zur Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn113
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bek. v. 21.2.19, Bekanntmachung von Technischen Regeln; TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte”117
Bek. v. 22.2.19, Bekanntmachung von Technischen Regeln; TRGS 903 „Biologische Grenzwerte (BGW)”120
Bek. v. 22.2.19, Bekanntmachung von Technischen Regeln; TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen”120
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bek. v. 22.1.19, Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Schwarzem Pfeffer, der Rückstände von bis zu 0,1 mg/kg DEET enthält121
Bek. v. 4.2.19, Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von gemahlenem Pequin Chili, der Rückstände von bis zu 0,25 g/kg DEET enthält121
Bek. v. 4.2.19, Änderung und Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pfifferlingen, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten121
Bek. v. 18.2.19, Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von gemahlener Muskatblüte, die Rückstände von bis zu 0,5 mg/kg DEET enthält122
Bek. v. 20.2.19, Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von frischen Pfifferlingen, die Rückstände von bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten und getrockneten Pfifferlingen, die Rückstände von bis zu 9,0 mg/kg DEET enthalten122
Bek. v. 6.3.19, Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des LFGB für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz von Methylfulfonylmethan122
Bundesministerium für Gesundheit
Erl v. 8.2.19, Statistik der gesetzlichen Krankenversicherung123
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