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Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

Inhalt Ausgabe Nr. 20/2001

Amtlicher TeilSeite
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
RdSchr. v. 1. 6. 01, Durchführung des Artikels 36 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes394
Bek. v. 11. 6. 01, Ausschreibung eines Lehrgangs zum Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)395
RdSchr. v. 14. 5. 01, Beihilfevorschriften des Bundes (BhV); Aktualisierung von bekannt zu gebenden Beträgen395
RdSchr. v. 15. 5. 01, Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) und Währungsumstellung zum 1. 1. 2002; Umstellung von DM auf Euro395
RdSchr. v. 3. 5. 01, Mindestversorgungsbezüge und Mindesthöchstgrenzen; Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2000400
Bundesministerium der Finanzen
Bek. d. BAnst PT v. 5. 6. 01, Bek. der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP); Beschluss der Vertreterversammlung404
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Bek. v. 29. 1. 01, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Inverkehrbringen von Klebstoffen für die Zigarettenherstellung unter Mitverwendung von Borsäure; Änderung404
Seite
Bek. v. 1., 12. u. 19. 2., 15. u. 16. 3. u. 2., 5., 6., 11. u. 20. 4. 01, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden405
Bek. v. 5. 2. 01, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für den Import aus den USA und das Inverkehrbringen von Tafelsüßen in Form von Tabletten und Streusüßen, die den Süßstoff Trichlorogalactosucrose („Sucralose‘‘) enthalten.406
Bek. v. 5. 2. 01, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 5 Satz 2 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von koffeinhaltigen Limonaden mit mehr als 250 mg Koffein/l sowie mit Zusatz von Taurin, Inosit und Glucuronolacton406
Bek. v. 20. 2. 01, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 5 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Schlucktabletten als Nahrungsergänzung mit einem Zusatz von Zink406
Bek. v. 28. 2. 01, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Inverkehrbringen von Eierschalenlacken, die unter Verwendung von Schellack (E 904) hergestellt worden sind407
Bek. v. 14. 3. 01, Änd. der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen als Filmtabletten v. 20. 4. 2000407
Bek. v. 16. 3. 01, Erweiterung der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen einer Multivitamin-Mineral-Brausetablette, Filmtablette und Kapsel mit einem Zusatz von Chrom, Eisen, Mangan, Zink, Kupfer, Molybdän, Jod, Selen und Vitamin K407
Bek. v. 6. 4. 01, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines mit einem erhöhten Zusatz von Vitamin D angereicherten Streichfettes.408
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