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Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

Inhalt Ausgabe Nr. 44/2000

Amtlicher TeilSeite
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
RdSchr. v. 6. 9. 00, Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes; § 17 Abs. 1 BhV838
RdSchr. v. 12. 9. 00, Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)843
RdSchr. v. 4. 8. 00, Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Angestellte und Arbeiter; Bruttodienstbezug843
Bundesministerium der Finanzen
Erl. v. 11. 10. 00, Dienstwohnungsvorschriften (DWV); Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen (§ 26 Abs. 3 Satz 2 DWV)844
Bek. v. 14. 9. 00, Amtliche Neuerscheinungen „Finanzbericht 2001“ 844
Bek. d. BAnstPT v. 19. 9. 00, Übersicht über die Besetzung des Verwaltungsrates, des Vorstandes und der Widerspruchstelle der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) Stand: Juli 2000844
Bundesministerium für Gesundheit
Bek. v. 8. 6. 00, Erweiterung der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen einer Multivitamin-Mineral-Brausetablette, -Filmtablette und -Kapsel mit einem Zusatz von Chrom, Eisen, Mangan, Zink, Kupfer, Molybdän, Jod, Selen und Vitamin K846
Bek. v. 13. 7. 00, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 5 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von bilanzierten Diäten für Klein- und Schulkinder, Heranwachsende und Erwachsene unter Verwendung von Kaliumfluorid nach § 14 b Diät-Verordnung846
Bek. v. 25. 7. u. 4. 10. 00, Widerruf einer Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG846
Bek. v. 4. 8. 00, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen einer Calcium-Brausetablette mit Vitamin D 3847
Seite
Bek. v. 11. 8. 00, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von mit Vitamin A + D angereichertem Speiseöl als vitaminisiertes Lebensmittel848
Bek. v. 15. 8. 00, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Schläuchen aus Kunststoff, der unter Verwendung von Vinyltrimethoxysilan (VTMS) hergestellt ist, für Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelherstellung848
Bek. v. 17. u. 22. 8. u. 4. 10. 00, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden848
Bek. v. 1. 9. 00, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Speiseöl-Raffinats aus Rapsöl mit Zusatz der Vitamine A und D849
Bek. v. 13. 9. 00, Änd. der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit einem Zusatz von Zinkoxyd zu ernährungsphysiologischen Zwecken850
Bek. v. 21. 9. 00, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Eisen (II)-gluconat850
Bek. v. 21. 9. 00, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Mineral-Brausetabletten mit Zusatz von Vitamin D 3851
Bek. v. 22. 9. 00, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit dem Zusatz von Eisen und Vitamin C851
Bek. v. 5. 10. 00, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines flüssigen Überkochverhinderers aus Trinkwasser mit Zusätzen von – 1,5 Gramm Dimethylpolysiloxan (E 900), – 30 Gramm Polyoxyethylensorbitanmonooleat (Polysorbat 80) (E 433), – 2 Gramm Ascorbinsäure (E 300) sowie – 3 Gramm Natriumbenzoat (E 211) je Kilogramm Erzeugnis852
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