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Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

Inhalt Ausgabe Nr. 26/2007

Amtlicher TeilSeite
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bek. v. 20. 4. 07, Veröffentlichung von nach §§ 63 und 97 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übersendenden Entscheidungen530
Bundesversicherungsamt
Bek. v. 30. 3. 07, 187. Bek. zum Risikostrukturausgleich (RSA) im Bereich West und im Bereich Ost530
Bek. v. 20. 4. 07, 188. Bek. zum Risikostrukturausgleich (RSA) im Bereich West und im Bereich Ost530
Bek. v. 27. 4. 07, Bek. der vom 1. 1. 2007 an geltenden Durchschnittsheuern für Seeleute in der Kauffahrtei (Abschnitt A 11, Abschnitt A 14 sowie Abschnitt G Kennzahlen 6400–6420 der Beitragsübersicht der Kauffahrtei) und der Durchschnittssätze für Beköstigung für versicherte Seeleute in der Seefahrt gem. § 92 Abs. 4 SGB VII sowie der vom 1. 1. 2007 an geltenden Durchschnittssätze des Jahreseinkommens für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII versicherten Küstenschiffer (ohne Beitrittsgebiet gem. § 215 Abs. 4 SGB VII § 1152 Abs. 6 RVO)531
Bek. v. 27. 4. 07, Bek. des vom 1. 1. 2007 an geltenden monatlichen Durchschnitts des baren Entgelts (Abschnitt G der Beitragsübersicht der Fischerei (Fahrzeuge der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei)) und der Durchschnittssätze für Beköstigung für versicherte Seeleute in der Seefischerei und der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei gem. § 92 Abs. 4 SGB VII sowie der vom 1. 1. 2007 an geltenden Durchschnittssätze des Jahreseinkommens für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII versicherten Küstenfischer531
Unfallkasse des Bundes
Bek. v. 18. 4. 07, Satzung der Unfallkasse des Bundes; Dritter Nachtrag zur Satzung der Unfallkasse des Bundes vom 22. 1./ 10. 12. 2003 in der Fassung des Ersten Nachtrags zur Satzung vom 23. 11. 2004 genehmigt am 4. 4. 2007 – BVA III 3 –69750.00 – 334/2006531
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
RdSchr. v. 27. 3. 07, Nebentätigkeiten von Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes (§ 3 Abs. 3 TvöD)532
RdSchr. v. 11. 4. 07, Jahressonderzahlung ab 2007 (§ 20 TvöD); Durchführungsrundschreiben532
Seite
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bek. v. 18. 4. 07, Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Erfrischungsgetränkes mit Zusatz von Sauerstoff in verschiedenen Geschmacksrichtungen540
Bek. v. 30. 4. 07, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Erfrischungsgetränkes, dem Sauerstoff zugeführt wurde, mit Lotusblüten-Geschmack und mit Zusatz eines Bambussprossen-Extraktes541
Bek. v. 30. 4. 07, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Erfrischungsgetränkes, dem Sauerstoff zugeführt wurde, mit Salakgeschmack und mit Zusatz eines Guaranaextraktes541
Bek. v. 26. 3. 07, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen von Frühstückscerealien mit Zusatz von Eisen542
Bek. v. 23. 2. 07, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen eines koffeinhaltigen Erfrischungsgetränkes mit mehr als 250 mg/l Koffein und mit Zusatz von Guarana, Taurin, Glucuronolacton und Inosit542
Bek. v. 18. 4. 07, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Trauben, die Rückstände bis zu 0,2 mg/kg Spinosad, sowie Tomaten und Paprika, die Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Spinosad enthalten543
Bek. v. 18. 4. 07, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von getrockneten Weintrauben, die Rückstände bis zu 0,05 mg/kg Flufenoxuron enthalten543
Bek. v. 2. 5. 07, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen von Eierschalenlacken unter Verwendung von Schellack E 904 und Carnaubawachs E 903543
Bundesministerium für Gesundheit
Bek. v. 4. 4. 07, Bek. des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen zum 1. 3. 2007544
metis