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Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

Inhalt Ausgabe Nr. 28/1995

Amtlicher TeilSeite
Bundesministerium des Innern
Z. Zentralabteilung
Erl. v. 28. 7. 95 über das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung beim Statistischen Bundesamt (BIB)578
D. Öffentlicher Dienst
Anordnung v. 13. 7. 95, Benennung von Beamten und Angestellten des Bundes sowie von Beschäftigten der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG, der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Postbank AG zur Berufung als ehrenamtliche Richter bei Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten579
Anordnung v. 13. 7. 95, Benennung von Beamten und Angestellten des Bundes sowie von Beschäftigten der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG, der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Postbank AG zur Berufung als ehrenamtliche Richter bei Sozialgerichten und Landessozialgerichten579
RdSchr. v. 25. 7. 95, Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); Anrechnung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen ab 1. Januar 1992580
BGS. Bundesgrenzschutz
R v. 17. 7. 95 über die Abordnung von Polizeivollzugsbeamten im BGS zur Unterstützung des Bundeskriminalamtes (BKA)580
K. Kultur
R v. 21. 7. 95, Änderung der Filmförderungsrichtlinien des Bundesministeriums des Innern581
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Gemeins. RdSchr. d. BMFSFJ u. d. BMI v. 17. 7. 95, Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz an Angehörige des öffentlichen Dienstes584
Bundesministerium für Gesundheit
Bek. v. 12. 6. 95, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Multivitamin-Brausetabletten mit einem Zusatz von Kaliumjodid584
Nichtamtlicher TeilSeite
Bek. v. 19. 6. 95, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen einer bilanzierten Diät zur ausschließlichen Ernährung, Trink- und Sondennahrung für Heranwachsende und Erwachsene mit einem Zusatz von Selen –585
Bek. v. 20. 6. 95, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von diätetischen Lebensmitteln (Schokoladen) mit Zusatz der Süßstoffe Aspartam und Acesulfam-K sowie der Zuckeraustauschstoffe Polydextrose und Isomalt585
Bek. v. 21. 6. 95, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 5 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Diät-Schokoladen in verschiedenen Geschmacksrichtungen mit dem Zuckeraustauschstoff Isomalt und den Süßstoffen Aspartam und Acesulfam-K586
Bek. v. 22. u. 23. 6. 95, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden586
Bek. v. 26. 6. 95, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Hartkaramellen mit dem Zuckeraustauschstoff Maltidex 100 (Maltitolsirup)587
Bek. v. 7. u. 14. 7. 95, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Speiseeis mit einem erhöhten Zusatz von Mono- und Diglyceriden der Speisefettsäuren bis zu 0,5 %587
Bek. v. 10. 7. 95, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von brennwertverminderten Fruchtgummi-Schaumbonbons ohne Zuckerzusatz mit einem Zusatz von Polydextrose587
Bek. v. 13. 7. 95, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 2 Nr. 2 LMBG; 1. Fetthaltige Dauerbackwaren (Kekse) 2. Fetthaltige Konzentratnahrung – Nährstoffkomprimate –587
Buchbesprechung
Handbuch der Internationalen Rechts- und Verwaltungssprache588
Strafgerichtsverfassungsrecht588
metis