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Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

Inhalt Ausgabe Nr. 52/2015

Amtlicher TeilSeite
Bundesministerium der Finanzen
Haushalt
RdSchr. v. 10.7.15, Aufbewahrung von SEPA-Lastschriftmandaten bei Übermittlung der Mandatsdaten über die elektronische Schnittstelle F15z; Nachbildung von Mandaten aus der „Zentralen Mandatsverwaltung” (ZMV) ab dem 1.1.20161038
Bek. v. 15.7.15, Bekanntmachung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP); Beschluss der Vertreterversammlung1038
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bek. v. 30.7.15, In Heimarbeit Beschäftigte und Auftraggeber/innen nach Wirtschaftszweigen und Ländern am Jahresende 20141044
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bek. v. 15.7.15, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von getrockneten Holunderblüten und getrockneten Malvenblüten, die Rückstände bis zu 0,05 mg DEET/kg enthalten1045
Bek. v. 15.7.15, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von getrockneten Stein- und Silberlindenblüten und Rosenblütenblättern von bis zu 0,1 mg/kg DEET enthalten1045
Bek. v. 15.7.15, Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 VTabakG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Druckfarben zum Bedrucken von Mundstückbelegpapier mit einem Gehalt von max. 2,5 % Polyethylenwachs (CAS. 9002-88-4)1045
Bek. v. 20.7.15, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pfifferlingen, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten1046
Bek. v. 15.7.15, Änderung und Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pinienkernen, die Rückstände bis zu 0,5 mg DEET/kg enthalten1046
Bek. v. 27.7.15, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Muskatblüte, die Rückstände bis zu 0,2 mg DEET/kg enthält1046
Bek. v. 12.8.15, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von gemahlener Muskatblüte, die Rückstände bis zu 0,9 mg DEET/kg enthält1047
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