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Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

Inhalt Ausgabe Nr. 22/1996

Amtlicher TeilSeite
Auswärtiges Amt
Bek. v. 10. 4. 96, Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland506
Bek. v. 10. 4. 96, Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland506
Bek. v. 1., 2. u. 10. 4. 96, Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland506
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
RdSchr. v. 9. 4. 96, Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes; Änderung der Hinweise zum Gebührenrecht506
BGS. Bundesgrenzschutz
RdSchr. v. 11. 4. 96, R für den Einsatz von Hubschraubern des BGS zur Beförderung von Personen des politischen u. parlamentarischen Bereichs des Bundes u. der Länder sowie der Bundesrichter des BVerfG; Änderung der Anlage 2517
Bundesministerium für Gesundheit
Bek. v. 6. 3. 96, Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von ultrahocherhitzten würzigen und süßen Fertigsaucen mit einem Zusatz von Hydroxypropyldistärkephosphat (E 1442)517
Nichtamtlicher TeilSeite
Bek. v. 12. 3. 96, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für das Inverkehrbringen von Eierlackfarben unter Mitverwendung von bis zu 1 % Ethylmethylketon sowie Eierlackfarben unter Mitverwendung von bis zu 1 % Ethylmethylketon und von Glimmer (Schichtsilikate)517
Bek. v. 13. 3. 96, Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen einer koffeinhaltigen Limonade „Coca-Cola light“ mit einem Gehalt von höchstens 10 mg des Schaumverhütungsmittels Dimethylpolysiloxan (E 900) je Liter verzehrsfertiges Getränk, die zur Abgabe im offenen Ausschank bestimmt ist518
Bek. v. 21. 3. 96, Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden518
Bek. v. 27. 3. 96, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Sahnestand-Produkten mit einem Zusatz von 10 g kolloidaler Kieselsäure je kg Erzeugnis518
Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Erl. v. 15. 3. 96, Standardleistungsbuch für das Bauwesen (StLB) des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB)519
Buchbesprechung
Die Bundesrepublik Deutschland, Staatshandbuch: Bund524
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