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Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

Inhalt Ausgabe Nr. 27/1999

Amtlicher TeilSeite
Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
Gruppe K 4 – Förderung deutscher Kultur des östlichen Europas; Pflege des Geschichtsbewußtseins
Bek. v. 23. 7. 99, Änd. der Satzung der Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus522
Bek. v. 23. 7. 99, Änd. der Satzung der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte522
Bek. v. 23. 7. 99, Änd. der Satzung der Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus522
Bek. v. 23. 7. 99, Änd. der Satzung der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung522
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
Bek. v. 27. 8. 99, Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf „ Kartograf/Kartografin“ v. 6. 8. 1999523
RdSchr. v. 29. 7. 99, Änd. der Trennungsgeldverordnung (TGV)524
RdSchr. v. 30. 7. 99, Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes525
RdSchr. v. 5. 8. 99, Beihilfevorschriften (BhV); Verzeichnis der Gutachter für Psychotherapie525
RdSchr. v. 31. 8. 99, Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes526
RdSchr. v. 16. 9. 99, Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes; Anpassung der Hinweise526
RdSchr. v. 26. 8. 99, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Kraftwagenfahrer im Bundesdienst v. 15. 6. 1973, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen im Bundesdienst v. 15. 6. 1973/29. 10. 1976526
Bundesverwaltungsamt
Bek. v. 15. 9. 99, Abkürzungsverzeichnis527
Bundesministerium der Finanzen
Bek. d. BAnstPT v. 1. 9. 99, 1. Nachtrag zur Satzung der BKK POST PFLEGEKASSE; Betriebskrankenkasse für Deutsche Post AG, Deut- sche Postbank AG und Deutsche Telekom AG PFLEGEKASSE (DIE BKK POST PFLEGEKASSE)532
Seite
Bek. d. BAnstPT v. 1. 9. 99, 2. Nachtrag zur Satzung der BKK POST Betriebskrankenkasse für Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG (DIE BKK POST)533
Bundesministerium für Gesundheit
Bek. v. 6. 7. 99, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 5 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Frühstückscerealien mit Zusatz von Eisen534
Bek. v. 7. 7. 99, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von jodiertem Speisesalz mit einem Zusatz von Kaliumfluorid oder Natriumfluorid; 3. Verlängerung534
Bek. v. 12. 7. 99, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 5 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen einer bilanzierten Diät zur ausschließlichen Ernährung als Trinknahrung für Schul- und Kleinkinder bis zu 12 Jahren534
Bek. v. 21. 7. 99, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Zuckerlutschern mit Lakritzgeschmack mit einem Zusatz von bis zu 2 % Ammoniumchlorid; 2. Verlängerung534
Bek. v. 23. 7. 99, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Vitamin-Mineral-Brausetabletten mit Zusätzen von Vitamin D, Jod und Zink sowie unter Verwendung von Magnesiumcitrat und Eisen535
Bek. v. 27. 7. 99, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Multivitamin-Kapseln mit Zusatz von Vitamin A und D535
Bek. v. 30. 7. 99, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Salzlakritzerzeugnissen mit einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2 % bis zu 7,99 %; 1. Verlängerung535
Bek. v. 4. 8. 99, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von mit Vitaminen A und D angereichertem Speiseöl als vitaminisiertes Lebensmittel536
Bek. v. 4. 8. 99, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 5 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen einer bilanzierten Diät zur ausschließlichen und ergänzenden Ernährung als Trink- und Sondennahrung für Heranwachsende und Erwachsene mit einem Zusatz von Selen536
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