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Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

Inhalt Ausgabe Nr. 50/2017

Amtlicher TeilSeite
Bundesministerium des Innern
Z. Zentralabteilung
AnO v. 21.11.17, Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern sowie über das Verfahren bei der Vertretung (BMIVertrAnO)914
Bundesministerium der Finanzen
Haushalt
RdSchr. v. 18.10.2017, VV Nr. 6.7 für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO) – VV-ZBR BHO; Änderung der Nr. 6 der Bestimmungen über die Mindestanforderungen für den Einsatz automatisierter Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (BestMa VB-HKR)918
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bek. v. 28.9.17, Bekanntmachung von Technischen Regeln; TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte”919
Bek. v. 17.10.17, Berichtigung von Technischen Regeln; TRGS 903 „Biologisch Grenzwerte (BGW)”922
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bek. v. 17.10.17, Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von gemahlener Muskatblüte (Macis), die Rückstände bis zu 0,5 mg/kg DEET enthält923
Bek. v. 18.10.17, Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pfifferlingen, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten923
Bek. v. 20.10.17, Verlängerung einer, Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von getrockneten Rosenblüten, die Rückstände bis zu 0,1 mg/kg DEET enthalten923
metis