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Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

Inhalt Ausgabe Nr. 1/1996

Amtlicher TeilSeite
Auswärtiges Amt
Bek. v. 23. u. 15. 11. 95, Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland2
Bek. v. 22. 11. 95, Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland2
Bek. v. 16., 22. 11. u. 1. 12. 95, Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland2
Bek. v. 21. u. 16. 11. 95, Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland im Ausland2
Bundesministerium des Innern
Z. Zentralabteilung
Erl. v. 27. 11. 95, Verwaltungsvorschriften zur BHO; BMI-Zusatz zu Nr. 2 der Anlage zu Nr. 2.6 der Vorl.VV zu § 34 BHO 1. Befugnis zur Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit 2. Befugnis zur Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit3
D. Öffentlicher Dienst
Bek. v. 5. 12. 95, Beamtenversorgung3
RdSchr. v. 6. 12. 95, Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes; Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern ab 1. Januar 19963
O. Verwaltungsorganisation; Protokoll; Kommunalwesen, Statistik, Zivile Verteidigung
Bek. v. 24. 11. 95, Fachhochschule des Bundes; Veröffentlichungen der Fachhochschule4
Bek. v. 4. 12. 95, Abkürzungsverzeichnis (Stand: November 1995)5
Bundesministerium der Finanzen
Gemeins. RdSchr. d. BMF u.d. BMI v. 6. 11. 95, Schadenshaftung der bei den Bundesbehörden beschäftigten Kraftfahrer und der Beschäftigten, die zumindest zeitweilig mit der Führung eines Kraftwagens beauftragt sind, im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn/Arbeitgeber; Berichtigung10
Bundesministerium für Gesundheit
Bek. v. 20., 27. 10., 9. u. 10. 11. 95, Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden11
Bek. v. 24. 10. 95, Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für das Inverkehrbringen eines Klebstoffes für die Zigarettenherstellung unter Mitverwendung von Borsäure11
Seite
Bek. v. 25. 10. 95, Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von diätetischen Backwaren und Bonbons mit Zusatz der Süßstoffe Aspartam und Acesulfam-K sowie des Zuckeraustauschstoffes Isomalt11
Bek. v. 6. 11. 95, Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von bilanzierten Diäten für Klein- und Schulkinder bis 12 Jahre mit einem Zusatz von Selen12
Bek. v. 7. 11. 95, Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen einer bilanzierten Diät mit einem Zusatz von Di-Na-Selenit-Pentahydrat12
Bek. v. 8. 11. 95, Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Instant-Eistee-Getränkepulver für Diabetiker mit Zusatz des Süßstoffes Aspartam und Acesulfam-K13
Bek. v. 13. 11. 95, Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG für die Verwendung von Raucharomen bei der Herstellung von Fleischmarinaden13
Bek. v. 14. 11. 95, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines flüssigen Eierfarbenkonzentrates mit einem Zusatz von bis zu 0,5 % Sorbinsäure13
Bek. v. 14. 11. 95, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines flüssigen Eierfarbenkonzentrates als Tinte für sogenannte Ostereiermaler mit einem Zusatz von bis zu 0,5 % Sorbinsäure14
Bek. v. 27. 11. 95, Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Ausnahmegenehmigung vom 11. 4. 1991 für das Herstellen und Inverkehrbringen eines diätetischen Lebensmittels mit Zusatz von Aminosäuren und Spurenelementen zur Ernährung von Frühgeborenen mit sehr niedrigem Geburtsgewicht14
Bek. v. 29. 11. 95, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 5 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von mit Vitamin A und Vitamin D angereichertem Speiseöl als vitaminisiertes Lebensmittel14
Bek. v. 5. 12. 95, Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von „Nestea Zitrone“ und „ Nestea Pfirsich“ mit einem Konservierungsstoffgehalt von höchstens 250 mg Sorbinsäure (E 200) und 150 mg Benzoesäure (E 210) je Liter verzehrsfertiges Getränk, die zur Abgabe im offenen Ausschank bestimmt sind14
Bek. v. 12. 12. 95, Änderung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von a) Hartkaramellen mit einem Zusatz des Zuckeraustauschstoffes Maltitsirup (Maltidex 100, Malbit) und b) Süßwarenkomprimaten mit einem Zusatz des Zuckeraustauschstoffes Maltitkristallin (Malbit cryst.)16
Bek. v. 12. 12. 95, Änderung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Müsli-Riegeln mit einem Zusatz des Zuckeraustauschstoffes Maltitsirup16
Bek. v. 12. 12. 95, Änderung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Hartkaramellen mit dem Zuckeraustauschstoff Maltidex 100 (Maltitolsirup)16
Bek. v. 12. 12. 95, Änderung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Gummibonbons unter Zusatz von Maltitsirup mit einem höheren Gehalt an Maltit16
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