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Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

Inhalt Ausgabe Nr. 28/2016

Amtlicher TeilSeite
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
RdSchr. v. 12.4.16, Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; Berücksichtigung von Zeiten im Rahmen einer einstufigen Juristenausbildung546
RdSchr. v. 17.5.16, Leistungsbesoldung beim Bund; Verteilung der 31 Mio. Euro im Jahr 2016546
RdSchr. v. 31.5.16, Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen547
RdSchr. v. 1.6.16, Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern; Ablauf der Erklärungsfrist zur Tarifeinigung 2016548
GZ. Gesellschaftlicher Zusammenhalt und Integration
Bek. v. 15.6.16, Förderrichtlinien zur Durchführung einer Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE); Änderung548
Bundesministerium der Finanzen
Bek. v. 18.4.16, Bekanntmachung der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) über die vom Verwaltungsrat der PBeaKK gefassten Beschlüsse zur 91. Änderung der Satzung PBeaKK553
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bek. v. 10.5.16, Bekanntmachung von Empfehlungen von Arbeitsmedizinischen Regeln; AMR Nr. 2.1 „Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge”558
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bek. v. 1.6.16, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 Abs.1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pfifferlingen, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten560
Bek. v. 2.6.16, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 Abs.1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pfifferlingen, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten560
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