Direkt zum Inhalt

Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

Inhalt Ausgabe Nr. 3/2003

Amtlicher TeilSeite
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
RdSchr. v. 18. 12. 02, Beihilfevorschriften des Bundes (BhV); Hinweise54
RdSchr. v. 23. 12. 02, Beihilfevorschriften des Bundes (BhV); Soziale Sicherung von Pflegepersonen (§ 44 SGB XI).57
O. Verwaltungsorganisation; Kommunalwesen; Protokoll; Zivile Verteidigung; Statistik
Bek. v. 28. 11. 02, Herausgabe der 5. Lieferung zur 2. Auflage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/ Länderteil – (DSMeld)58
Bundesministerium der Finanzen
RdSchr. v. 19. 12. 02, Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesverwaltung im Haushaltsjahr 200358
Seite
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Bek. v. 24. 10. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen einer flüssigen Pflanzenfettzubereitung mit einem Zusatz von Vitamin A und D als diätetisches Lebensmittel66
Bek. v. 28. 10. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Inverkehrbringen von Frühlingszwiebeln, die bis zu 0,2 mg/kg Dimethomorph enthalten.66
Bek. v. 30. 10. 02, Verlängerung der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Brausetabletten zur Nahrungsergänzung mit einem Zusatz von Zink67
Bek. v. 30. 10. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Multivitamin-Gummibärchen als Nahrungsergänzungsmittel
67
Bek. v. 31. 10. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Inverkehrbringen von Kopfkohlen, die bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol enthalten67
Bek. v. 31. 10. 02, Erweiterung der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von jodiertem Speisesalz mit Zusatz von Kaliumfluorid oder Natriumfluorid.68
metis