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Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

Inhalt Ausgabe Nr. 43/2002

Amtlicher TeilSeite
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Gruppe K 3 – Medien; internationale kulturelle Angelegenheiten
Filmförderungsrichtlinien der BKM v. 10. 11. 02840
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
RdSchr. v. 19. 11. 02, TV über die Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages v. 20. 6. 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV) v. 24. 6. 1996; ÄndTV Nr. 3 zum UmzugsTV v. 30. 10. 2002848
V. Verfassungsrecht; Verwaltungsrecht; Staatsrecht; Europaangelegenheiten
Bek. v. 21. 11. 02, Änd. der Geschäftsordnung der Bundesregierung v. 11. 5. 1951 aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung v. 22. 10. 2002848
Bundesministerium der Finanzen
Bek. v. 14. 11. 02, Richtlinie für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DkfzR); Festsetzung der Entgelte für die Nutzung von Dienstfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung849
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Bek. v. 30. 8., 21. u. 30. 10. u. 4. 11. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden849
Bek. v. 6. 9. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Inverkehrbringen von Buschbohnen, die bis zu 0,5 mg/kg Fluazifop-P enthalten850
Bek. v. 25. 9. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Inverkehrbringen von Speisezwiebeln, die bis zu 0,2 mg/kg Fluazifop enthalten850
Seite
Bek. v. 25. 9. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Inverkehrbringen von Pflaumen, die bis zu 0,5 mg/kg Myclobutanil enthalten850
Bek. v. 26. 9. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Inverkehrbringen von Frühlingszwiebeln (Bundzwiebeln), die bis zu 0,2 mg/kg Imidacloprid enthalten851
Bek. v. 26. 9. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Inverkehrbringen von Gurken, die bis zu 1 mg/kg Dimethomorph enthalten851
Bek. v. 1. 10. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Inverkehrbringen von Buschbohnen, die bis zu 0,5 mg/kg Fluazifop enthalten851
Bek. v. 16. 10. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Inverkehrbringen von Petersilie, die bis zu 2 mg/kg Difenoconazol enthält851
Bek. v. 17. 10. 02, Änd. der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen einer Nahrung für Säuglinge mit niedrigem Geburtsgewicht (Frühgeborene) – Humana 0-HA – als Pulver- und Flüssignahrung (Flüssignahrung ausschließlich für den klinischen Einsatz) mit verschiedenen Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen852
Bek. v. 17. 10. 02, Änd. und Verlängerung der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels „Stress Fit“852
Bek. v. 17. 10. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen in Kapselform853
Bek. v. 18. 10. 02, Erweiterung der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels in Kapselform mit Zusatz von Omega-3-Fettsäureethylester853
Bek. v. 21. 10. 02, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 5 Satz 2 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden853
Bek. v. 24. 10. 02, Änd. und Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit verschiedenen Vitaminen und Mineralstoffen854
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