Direkt zum Inhalt

Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

Inhalt Ausgabe Nr. 10/1997

Amtlicher Teil Nichtamtlicher TeilSeite
Auswärtiges Amt
Vierte VwV v. 21. 2. 97 zur Änderung der Auswahl-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes (AAPOgD) vom 1. 3. 1997150
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
RdSchr. v. 14. 2. 97, Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes151
RdSchr. v. 12. 2. 97, Eingruppierung nach § 22 BAT/BAT-O; Korrektur einer unzutreffenden Eingruppierung151
RdSchr. v. 24. 2. 97, Dienstrechtliches Reformgesetz; Änderung der allgemeinen Antragsaltersgrenze und Versorgungsabschlag151
RdSchr. v. 10. 1. 97, Anpassung der Entscheidungspraxis des Bundespersonalausschusses an die Haushaltslage und die Arbeitsmarktsituation153
Bundesministerium der Finanzen
RdSchr. v. 27. 2. 97, Familienleistungsausgleich; Schulung von Personalsachbearbeitern der Familienkassen153
Bundesministerium für Gesundheit
Bek. v. 4. 2. 97, Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von bilanzierten Diäten mit einem Zusatz von Johannisbrotkernmehl (E 410) „Aptamil AR 1 und AR 2“155
Bek. v. 6. 2. 97, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 5 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen der Produkte „Peak Amino Power-Packs, Power Fuel High Performance und Power Bombs“ mit Zusatz der freien Aminosäuren Arginin und Ornithin als Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler155
Bek. v. 7. 2. 97, Ausnamegenehmigung nach § 37 LMBG für die Verwendung von – Eierlackfarben mit einem Zusatz von bis zu 1 % Ethylmethylketon sowie – Eierlackfarben mit einem Zusatz von bis zu 1 % Ethylmethylkon und von Glimmer (Schichtsilikate) zum Färben von Eiern155
Bek. v. 11. u. 13. 2. 97, Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des LMBG für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden156
Buchbesprechung
Erbrecht156
metis