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Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

Inhalt Ausgabe Nr. 39/2016

Amtlicher TeilSeite
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bek. v. 12.9.16, Berufskrankheiten-Verordnung; Redaktionelle Berichtigung der Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten” zur Berufskrankheit Nr. 1301 – Blasenkrebs durch aromatische Amine770
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
AVV v. 8.9.16, Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem – AVV SWS)770
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bek. v. 21.7.16, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen eines koffeinhaltigen Getränkes, das ein aus Molke gewonnenes Erzeugnis enthält, mit 320 mg/l Koffein und mit Zusatz von Taurin, Glucuronolacton und Inosit („ok – classic”)777
Bek. v. 21.7.16, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen eines koffeinhaltigen Getränkes, das ein aus Molke gewonnenes Erzeugnis enthält, mit 320 mg/l Koffein und mit Zusatz von Taurin, Glucuronolacton und Inosit („ok – green apple”)778
Bek. v. 21.7.16, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen eines koffeinhaltigen Getränkes, das ein aus Molke gewonnenes Erzeugnis enthält, mit 320 mg/l Koffein und mit Zusatz von Taurin, Glucuronolacton und Inosit („ok – light”)778
Bek. v. 21.7.16, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen eines koffeinhaltigen Getränkes, das ein aus Molke gewonnenes Erzeugnis enthält, mit 320 mg/l Koffein und mit Zusatz von Taurin, Glucuronolacton und Inosit („ok – orange”)779
Bek. v. 21.7.16, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen eines koffeinhaltigen Getränkes, das ein aus Molke gewonnenes Erzeugnis enthält, mit 320 mg/l Koffein und mit Zusatz von Taurin, Glucuronolacton und Inosit („ok – pink grapefruit”)780
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