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Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

Inhalt Ausgabe Nr. 7/2009

Amtlicher TeilSeite
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
RdSchr. v. 27. 1. 09, Zuschläge nach den §§ 50 a bis 50 e Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG); Rentenrechtliche Bemessungswerte122
G. Grundsatzfragen; internationale Entwicklungen
Bek. v. 9. 2. 09, Verwaltungsvereinbarung zwischen dem BMI und den Ländern über die kontinuierliche Übermittlung amtlicher digitaler Geobasisdaten zur Nutzung im Bundesbereich123
Bundesministerium der Finanzen
Haushalt
RdSchr. v. 29. 1. 09, Verfahrensrichtlinie für den Einsatz von Druckbildern als elektronische Schnittstelle für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiBeS-HKR); Verschlüsselung von Datenträgern der elektronischen Schnittstellen Druckbild F13 und F15125
Bek. v. 31. 1. 09, Übersicht über die Besetzung der Mitgliederversammlung und des Vorstands des Erholungswerks Post Postbank Telekom e. V.126
Bek. v. 31. 1. 09, Satzung des Erholungswerks Post Postbank Telekom e. V.127
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Unfallkasse des Bundes
Bek. v. 13. 11. 08, Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane Renten- und Widerspruchsausschüsse130
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Seite
Bek. v. 19. 12. 08, Änderung und Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken mit mehr als 250 mg/l Koffein und mit Zusatz von Taurin, Inosit und Glucuronolacton sowie für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Grundstoffes für diese Erfrischungsgetränke131
Bek. v. 30. 12. 08, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen von Salzlakritzerzeugnissen mit einem Ammoniumchloridgehalt von 3 %132
Bek. v. 30. 12. 08, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen von Salzlakritzerzeugnissen mit einem Ammoniumchloridgehalt von 5 %132
Bek. v. 30. 12. 08, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen von Salzlakritzerzeugnissen mit einem Ammoniumchloridgehalt von 7,6 %132
Bek. v. 30. 12. 08, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen von Salzlakritzerzeugnissen mit einem Ammoniumchloridgehalt von 7,6 %132
Bek. v. 13. 1. 09, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen eines koffeinhaltigen Erfrischungsgetränkes mit Zusatz von Taurin, Glucuronolacton und Inosit sowie für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Grundstoffes für dieses Erfrischungsgetränk133
Bek. v. 13. 1. 09, Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 VTabakG für das Verbringen und Inverkehrbringen eines Zigarettenfilters, bei dem Kupferoxid verwendet wird133
Bek. v. 19. 1. 09, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Verwendung von Wasserstoffperoxid zur Herstellung einer Weizen- und Hartfaser134
Bek. v. 9. 2. 09, Verlängerung und Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz von Omega-3-Fettsäureethylester134
Bek. v. 9. 2. 09, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen von Streichfetten mit erhöhtem Zusatz von Vitamin D135
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